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S A T Z U N G

 

des Schützenvereins 1960 e.V. Annnweiler am Trifels

 

 Abschrift der Satzung vom 02. November 2001 inkl. Anhang und Beschluss  der Generalversammlung vom 13. 06. 2008

 

 

§ 1      Vereinsname, Sitz u. Geschäftsjahr :

 

               Der Verein führt den Namen 

               „Schützenverein  1960 e.V. Annweiler am Trifels„

 

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen und hat seinen Sitz in Annweiler am Trifels.

 

               Er ist politisch und konfessionell ungebunden.

 

               Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2      Zweck :

 

            Der Verein ist gemeinnützig.

               Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf 

               sportlicher Grundlegung,

der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft, einschließlich der Abhaltung von Veranstaltungen für Mitglieder.

 

Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

 

Er ist Mitglied des  „ DEUTSCHEN  SCHÜTZENBUNDES „ 

und des  „ PFÄLZISCHEN  SPORTSCHÜTZENBUNDES „

deren Satzung er anerkennt.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die Förderung der Sportart Schießen.

 

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch :

  1. die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,

  2. die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen,

  3. die Anschaffung und Unterhaltung von Sportgeräten,

  4. die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen,

  5. die Ausrichtung von sportlichen Veranstaltungen,

  6. eine sportliche Jugendarbeit,

  7. andere geeignete Maßnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen,

  8. die Wahrung und Pflege der Schützentradition.

     

    § 3      Gemeinnützigkeit :

     

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes  „ Steuerbegünstigte  Zwecke „ der Abgabeverordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig;

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4      Mitgliedschaft :

 

Der Schützenverein besteht aus :

  1. aktiven Mitgliedern über 18 Jahren

  2. jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren

  3. passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern

  4. Ehrenmitgliedern

     

    Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.

    Mitglieder können alle Personen werden, die über einen guten Leumund verfügen.

     

    Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

    Das Ergebnis wird dem Antragsteller mitgeteilt.

     

    Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie eine Satzung.

     

    Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten sowie zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr.

 

Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Generalversammlung festgelegt und protokolliert.

 

Mitglieder, die sich um dem Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 5      Mitgliedsbeiträge :

 

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, der bei der Generalversammlung festgelegt wird und im voraus vierteljährlich unaufgefordert an den Kassierer oder auf eine der Bankkonten zu bezahlen ist.

 

Sämtliche Einnahmen, sonstige Zuwendungen und Spenden sind zur Erfüllung des Vereinszweckes ( § 2, Abs. 2 ) zu verwenden.

 

§ 6      Rechte und Pflichten der Mitglieder :

 

Jedes Mitglied hat das Recht zur ungehinderten Ausübung des Schießsportes im Rahmen der Schießsportordnung des DSB und der vom Verein festgelegten Schießzeiten.

 

Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern,

die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vereinsvorstand zur  Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Verordnungen und Anordnungen zu respektieren sowie andere an Ihre Pflichten zu erinnern.

 

Anträge, Wünsche oder Beschwerden, die das Interesse des Vereins oder Mitgliedes berühren, sollen beim Vorstand mündlich oder auf Verlangen schriftlich eingebracht werden.

 

Jedes Mitglied besitzt aktives und passives Wahlrecht.

 

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

 

§ 7      Löschen der Mitgliedschaft :

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tododer schriftlichen Austritt auf den Schluß des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

 

Der Mitgliedsbeitrag ist bis zur Erlöschung der Mitgliedschaft zu bezahlen.

 

Vereinsmitglieder, welche die Bestimmungen der Satzung nicht einhalten oder dem Zweck des Schützenvereins entgegenarbeiten, können durch Vorstandsbeschlußausgeschlossen werden.

 

Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

 

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen.

 

Das betreffende Mitglied kann sich persönlich oder durch ein Mitglied vertreten und verteidigen lassen, hat aber zu Schieß – und Vereinsabenden keinen Zutritt,

bis der Fall endgültig erledigt ist und die nächste Mitgliederversammlung entschieden hat.

 

Ausgetretene und Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und dessen Einrichtungen.

 

Sie haben die Mitgliedskarte und ein eventuelles Vereinsvermögen oder Schriftstücke usw. sofort ohne jede Aufforderung ordnungsgemäß zu übergeben. Ein Übergabeprotokoll ist zu fertigen.

 

Wünschen einmal ausgetretene Mitglieder sich wieder in den Verein aufnehmen zu lassen, so unterliegt ihre Aufnahme den gleichen Bedingungen wie bei Neueintretenden.

 

 

§ 8      Vorstandschaft :

 

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern .

 

  1. einem Oberschützenmeister ( zugleich Vorstandsvorsitzenden )

  2. einem Schützenmeister         ( zugleich Vorstandsvorsitzenden )

  3. einem Schriftführer

  4. einem Schieß – und Gerätewart

  5. einem Kassenwart

  6. zwei bis vier Beisitzer

     

     

    § 9      Leitung und Verwaltung :

     

    Der erste und Zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

     

    Beide sind einzelvertretungsberechtigt.

     

    Im Innenverhältnis darf jedoch der zweite Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

     

    Der Vorstand wird von der Generalversammlung zunächst auf 3 Jahre gewählt.

    Von diesem Zeitpunkt an findet dreijährlich eine Neuwahl des gesamten Vorstandes statt.

     

    Wiederwahl ist zulässig.

     

    Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins.

     

    Ihm obliegt es, die sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen.

     

    Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.

     

    Die Vorstandssitzungen werden von dem ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom zweiten Vorsitzenden geleitet.

     

    Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

     

    Ausfall eines Vorstandmitgliedes :

     

    Fällt ein Mitglied des Vorstandes im Laufe einer Wahlperiode aus, sei es durch Tod, Rücktritt und dergl., so ist der Vorstand berechtigt einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Generalversammlung tritt.

     

     

    Schriftführer :

     

    Dem Schriftführer obliegen alle schriftlichen Arbeiten wie insbesondere die Führung der Mitgliederliste und eines Protokollbuches.

     

    Kassenwart :

     

    Der Kassenwart hat ein Kassenbuch zu führen.

    Er hat die Beiträge der Mitglieder zu erheben, dafür Rechnung zu legen und das Barvermögen des Vereins zu verwalten.

    Er hat alljährlich oder auf Verlangen der übrigen Vorstandsmitglieder jeweils Rechnung zu legen.

     

    Schießleiter :

    Der Schießleiter überwacht sämtliches Schießen.

    Er ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Zustand der Schießanlage sowie für die Einteilung der gemeldeten Standaufsichten.

     

    Rügen, Verweise, Ausschließung :

    Dem Vorstand steht das Recht zu, je nach Beurteilung des Falles, Rügen und Verweise zu erteilen sowie nach gefasstem Beschluß die Ausschließung eines Mitgliedes bei der Generalversammlung zu beantragen.

     

    Rügen und Verweise können nur einmal erstellt werden.

    Differenzen zwischen Mitgliedern sollen auch innerhalb des Vereins erledigt werden.

     

    § 10   Kassenprüfer :

    Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren

    je Zwei Kassenprüfer.

    Diese haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und in der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten,

    zu protokollieren und zu unterschreiben.

     

    § 11   Ehrenamtlichkeit :

     

    Die Inhaber ( - innen ) von Vereinsämtern ( z.B. Vorstandsmitglieder ) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

     

    Übersteigen die angefallenen Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein(e) hauptamtliche(r) Geschäftsführer(in) und / oder das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden.

     

    Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

     

    § 12   Ersatz von Aufwendungen :

     

  1.  Jedes ehrenamtlich tätige Mitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner

    Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit durch den Verein entstanden sind.

                  

    b)     Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten,               Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon, Telefax usw.

     

                   c)      Soweit steuerliche Pauschalbeträge oder Höchstbeträge bestehen, ist der

       Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt.

       Die jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften sind dabei zu beachten.

     

                   d)     Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluß geringere Pauschalen

            festgelegt werden.

     

  1. Der Anspruch auf Ersatz von Anwendungen kann nur innerhalb der Frist                                

    Von einem Jahr nach seiner Entstehung beim Vorstand geltend gemacht werden. Die Genehmigung hierüber obliegt der Vorstandschaft.

     

    § 13   Generalversammlung :

     

                Der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende beruft alljährlich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni, die Mitgliederversammlung ein.

                  

                   Die Einladung muß spätestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkten der Tagesordnung erfolgen.

     

                   Anträge zu Hauptversammlung können berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

     

                   Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

                  

                   Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

                  

                   Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

     

                   Die bei der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder haben sich den gefassten Beschlüssen zu fügen.

     

                   Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

     

    § 14   Außerordentliche Mitgliederversammlung :

     

                Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

     

                   Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.

     

                   Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

     

    § 15   Beschlußfassung :

     

                Zur Beschlussfassung über folgende Punkte istdie Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich:

  1. Änderung der Satzung

  2. Verfügung über das Vermögen des Vereins

  3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entscheiden, den Verein weiterzuführen.

    In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.

    Die Auflösung bzw. Versammlung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

     

     

    § 16   Auflösung des Vereins :

     

    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das

     

    Rote Kreuz NL. Annweiler             oder             die Kindergärten der Stadt

    768955 Annweiler                                                 Annweiler:

  • Herrenteich,

  • Südring,

  • Arche Noah

    76855 Annweiler

    zu gleichen Teilen.

     

    § 17   Technische Satzungsänderungen :

     

                   Der Vorstand darf einstimmig Satzungsänderungen vornehmen, wenn und soweit davon der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins oder eine Eintragung in das Vereinsregister abhängt oder es sich um dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Änderungen handelt.

                   Diese Änderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.

                   Annweiler am Trifels, den 02. November 2001

     

    Auszug des Protokolls der Generalversammlung vom 21.09.2001 liegt dem Registergericht Landau vor.

     

     

    gez.: Dr. Markus Burckschat

    Berwartsteinstr. 31

    76855 Annweiler

     

     

     

     

A N H A N G !

 

Gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 13 .06. 2008 wird die Satzung des Schützenvereines Annweiler 1960 e.V. wie nachfolgend ergänzt :

 

 

§ 8 Vorstandschaft:

 

          Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

 

          INTERN:

 

          a)  einem Oberschützenmeister

               ( zugleich 1. Vorstandsvorsitzenden )

          b)  einem Schützenmeister        

               ( zugleich 2. Vorstandsvorsitzenden )

          c)  einem Schriftführer(in)

          d)  einem Sportleiter                  

               ( zugleich wie bisher Schießleiter )

          e)  einem Jugendleiter

          f)  einem Kassenwart

          g)  einem Schieß u. Gerätewart 

               ( zugleich Hausmeister )

          h)  zwei bis vier Beisitzer:

                1. Beisitzer

                    ( zugleich PR – Referent(in) )

                2. Beisitzer

                    ( zugleich stellvertretender Hausmeister )

                3. Beistizer

                4. Beisitzer

 

          Gesamt:  11 Vorstandsmitglieder

         

 

          i)    EXTERN:

 

                Zwei Kassenprüfer:

               

 

 

 

 

A N H A N G   Datenschutz ab 26.05.2018

 

                Datenschutz, Datenschutzerklärung

In unserem Aufnahmeantrag werden nur personenbezogene Daten zum Zwecke des Vereins erhoben und zur elektronischen Verarbeitung gespeichert.

 

Diese Daten werden zur Meldung der Mitgliedschaft weitergegeben an den Deutschen  Sportschützenbund, Pfälzischen Sportschützenbund und Schützenkreis Bad Bergzabern sowie der Antragstellung bei der Waffenbehörde.

 

Daten zur Erteilung einer Einzugsermächtigung werden an die o.a. Einrichtungen von uns nicht übermittelt und werden nur an die Bank zum Zwecke des Lastschriftverfahrens weitergegeben.

 

Zur elektronischen Verwendung sowie vereinsinterner Benachrichtigungen per E-Mail sind berechtigt:

 

der 1.Vorsitzende (Oberschützenmeister), der 2.Vorsitzende (Schützenmeister), der Sportleiter,  der Schriftführer,

der Kassenwart.

 

Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

 

Betroffene werden bereits bei der Datenerhebung über den Inhalt der erhobenen Daten und weitere organisatorische Aspekte der Datenverarbeitung, informiert.

 

Soweit personenbezogene Daten (z.B. Name, Anschrift, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stehts auf freiwilliger Basis und nur zum Zwecke des Vereins.

Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an unbefugte Dritte weitergegeben.

 

Betroffene können in angemessenen Abständen eine Auskunft über die Datenspeicherung sowie weitere Hintergründe der Datenverarbeitung einholen.

 

Auch ein Widerspruch der Datenspeicherung ist jederzeit möglich.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann.

Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.

 

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Betroffene haben die Möglichkeit, die sofortige Vervollständigung oder auch die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. 

 

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Gelöscht werden sofort die Daten, wenn eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist, die Speicherung widerrufen oder die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

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